Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
(vom 26. November 2007)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. September 2006[2] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 20. April 2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Betreibungswesen
A. Betreibungskreise
Im Allgemeinen
Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet werden.[14]
Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerichtes ein.[12]
Zusammenarbeit unter Gemeinden
Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, vereinbaren diese
a.den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes,
b.wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
B. Betreibungsämter
Bestand
In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird.
Amtsräume und Einrichtungen
Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung.
Aufsicht des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand[19] beaufsichtigt das Betreibungsamt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 17 fällt.
Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibungsamtes Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.
Zusätzlicher Inhalt des Betreibungsauszugs
Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt, klärt das Betreibungsamt, ob die Person im Betreibungskreis gemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war.
Das Betreibungsamt vermerkt auf dem Betreibungsauszug das Zuzugs- und das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre liegen, oder dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war.
C. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Wahlorgan
Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte[4] .
Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt:
a.Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Gemeindevorstand vor, ist der Gemeindevorstand[19] der Sitzgemeinde Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.
b.In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne.
Die Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis.
Stellvertretung
Der Gemeindevorstand[19] ernennt nach vorgängiger Anhörung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordentliche und die ausserordentliche Stellvertretung.
Wählbarkeitsvoraussetzung
Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt.
Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen.
Arbeitsverhältnis
Der Gemeindevorstand[19] regelt die Arbeitsverhältnisse der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren Mitarbeitenden des Betreibungsamtes. Diese Personen unterstehen dem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlöhnt.
D. Wahlfähigkeitsausweis und Fähigkeitsprüfung
Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises
Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern, die
a.handlungsfähig und vertrauenswürdig sind,
b.die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte bestanden haben.
Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforderlich sind.
Zulassung zur Prüfung
Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer
a.handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
b.über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und
c.während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war.
Prüfungskommission
Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungskommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angemessen vertreten sind.
Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und nimmt die Prüfung ab.
Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a.für die Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises Fr. 500 bis Fr. 2500,
b.für die Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500.
Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
Rechtsschutz
Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gemäss §§ 41 ff. VRG[5] erhoben werden.
2. Abschnitt: Konkurswesen
Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985[7] .
3. Abschnitt: Aufsichtsbehörden
Zuständigkeit
Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und 18 SchKG
Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG[6] .
Disziplinarverfahren
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf Anzeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Verfahrensrechte zu.
4. Abschnitt: Richterliche Behörden
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Entscheide, die das SchKG[9] richterlichen Behörden zuweist, richtet sich nach dem GOG[6] .
Verfahren
Verfahren und Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen der ZPO[8] , soweit das SchKG[9] keine abweichenden Vorschriften enthält.
5. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten
Depositenanstalten
Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.
Schuldbetreibung gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Notariate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat.
Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Ausführungsrecht
Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche:
a.[12] die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeitsausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,
b.[12] die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder,
c.[14] die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben.
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926[3] : . . .[11][14]
b.Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[5] : . . .[11][12]
Übergangsrecht
Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens ausüben:[13]
a.bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind,
b.bis Ende 2014 in den übrigen Fällen.
Genehmigung und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bund[9] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Anhänge
Anhang
Betreibungskreise
Gestützt auf § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007[9] hat der Regierungsrat folgende Betreibungskreise festgelegt[1] :
Bezirk Zürich
Im Bezirk Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom 26. April 1970 einen Betreibungskreis.
Bezirk Affoltern
– Affoltern a. A., Obfelden, Ottenbach
– Bonstetten, Hedingen, Stallikon, Wettswil a. A.
– Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten und Rifferswil
Bezirk Horgen[21][23]
– Adliswil, Langnau a. A.
– Horgen, Oberrieden
– Richterswil, Wädenswil
– Kilchberg, Rüschlikon, Thalwil
Bezirk Meilen
– Erlenbach, Herrliberg, Meilen
– Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S.
– Küsnacht, Zollikon, Zumikon
Bezirk Hinwil
– Bäretswil, Seegräben, Wetzikon
– Bubikon, Dürnten, Rüti
– Fischenthal, Wald
– Gossau, Grüningen, Hinwil
Bezirk Uster
– Dübendorf, Wangen-Brüttisellen
– Egg, Greifensee, Mönchaltorf, Uster
– Fällanden, Maur, Schwerzenbach
– Volketswil
Bezirk Pfäffikon[17][18]
– Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen
– Illnau-Effretikon, Lindau
– Bauma, Wila, Wildberg
Bezirk Winterthur[16][20]
– Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Seuzach
– Altikon, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hagenbuch, Rickenbach, Schlatt, Wiesendangen
– Stadtkreis Oberwinterthur
– Stadtkreise Wülflingen und Veltheim
– Stadtkreise Winterthur-Stadt, Mattenbach, Seen und Töss sowie die Gemeinde Brütten
– Turbenthal, Zell
Bezirk Andelfingen[22][25]
– Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Kleinandelfingen, Ossingen, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Truttikon und Volken
– Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Rheinau, Trüllikon
Bezirk Bülach
– Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel
– Bassersdorf, Nürensdorf
– Dietlikon, Wallisellen
– Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen, Wil
– Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas
– Kloten
– Opfikon
Bezirk Dielsdorf
– Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach
– Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen
– Niederglatt, Niederhasli
– Oberglatt, Rümlang
– Regensdorf
Bezirk Dietikon
– Aesch, Birmensdorf, Uitikon
– Dietikon
– Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen
– Oberengstringen, Unterengstringen
– Schlieren, Urdorf
Festgelegt durch Beschlüsse des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 (
ABl 2009, 35 ), 25. März 2009 (
ABl 2009, 507 ), 27. Mai 2009 (
ABl 2009, 789 ) und vom 20. Juni 2012 (
[10] Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008.
[11] Text siehe OS 63, 553 .
[12] Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
[13] Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
[14] Inkrafttreten: 1. Juli 2010.
[15] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 576 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[16] Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
[17] Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
[18] Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
[19] Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[20] Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
[21] Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
[22] Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
[23] Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
[24] Eingefügt durch G vom 9. September 2019 ( OS 75, 107 ; ABl 2017-12-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
[25] Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.